§1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge mit Allstar Media und dem Vertragspartner (im weiteren Verlauf "Kunde" genannt) für Angebote und Leistungen des Homepage-Checks. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, es erfolgt seitens Allstar Media eine schriftliche Zustimmung. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen jedweder Art bedürfen der Schriftform
ie Agentur ist bemüht, entsprechend den Aufgaben- und Terminvorgaben des Auftraggebers, die für die Erfüllung des Auftrages erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen bereitzustellen, in der Beratung absolute Objektivität zu wahren und die Interessen des Auftraggebers in jeder möglichen Form zu vertreten.
§2 Angebot & Vertragsschluss
Ein Vertrag über die Nutzungen der Leistungen von Allstar Media "Online Marketing Consulting" kommt noch nicht mit Absendung des Bestellformulars oder der Vereinbarung eines Besuchtermins seitens Dritter (Callcenter etc.) zustande. Die Darstellung der Leistungen auf der Website stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern nur eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung dar. Der Vertrag mit Allstar Media kommt mit der Rechnung/Auftragsbestätigung per E-Mail oder durch ein entsprechendes Bestätigungsschreiben zustande. Soweit sich Allstar Media zur Erbringung ihrer Leistungen der Dienste Dritter bedient, werden diese nicht Vertragspartner des Kunden.
Die in einem Angebot der Agentur genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers werden separat berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch wiederholte Entwurfsarbeiten und Korrekturen, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorgabe verlangt werden. Agenturangebote gelten 4 Wochen ab Ausstellungsdatum.
§3 Vertragsgegenstand
Allstar Media oder die im Auftrag von Allstar Media tätigen Dritten erbringen aufgrund des mit dem Kunden geschlossenen Vertrages, Leistungen, im Leistungskatalog definierten ersichtlichen Leistungsumfang. Der Kunde erhält entsprechend des von ihm gebuchten Homepage-Checks das Recht zur Nutzung dieser ausgewiesenen Ergebnisse. Der Kunde ist verpflichtet, sicherzustellen, dass er die von Allstar Media zur Verfügung gestellten Ergebnisse nur im vereinbarten Umfang nutzt. Der Kunde darf die Analysetools außer im hier beschriebenen Umfang nicht anderweitig nutzen, kopieren, bearbeiten oder übertragen oder in eine andere Ausdrucksform umwandeln. Die Analysewerte stellen lediglich Empfehlungen dar. Allstar Media gewährleistet nicht die Richtigkeit und Vollständigkeit der aufgeführten Ergebnisse. Allstar Media bedient sich bei der Ermittlung der Ergebnisse Dritter. Auf die Zurverfügungstellung dieser Datenquellen hat Allstar Media keinen Einfluss. Sollten die von Allstar Media genutzten Quellen nur eingeschränkt zur Verfügung stehen, wird Allstar Media den Kunden hierauf vor Auftragsbestätigung hinweisen.
§4 Agenturleistung/Vergütungspflicht/Lieferung
Wird die Agentur mit einer speziellen Beratung, Präsentation oder mit Entwurfsarbeiten beauftragt, so sind diese angemessen zu honorieren. Die Agentur arbeitet im Bereich Online-Marketing Analyse und Webcheck unverbindlich und kostenlos. Vorentwürfe bleiben Eigentum der Agentur und sind auf Wunsch von dem Auftraggeber herauszugeben. Sofern die Honorierung der Agentur nicht durch ein schriftliches Angebot geregelt ist, gilt die jeweils gültige Berechnungsgrundlage der Agentur als vereinbart. Es steht im Ermessen der Agentur, bei der Erbringung von Leistungen ihr geeignet erscheinende Dritte heranzuziehen. Wird die Agentur mit Produktionsaufgaben beauftragt, so erwirbt der Auftraggeber das Eigentum an den Endprodukten, nicht aber an den in der Agentur intern zur Bearbeitung angelegten Dokumenten und elektronischen Dateien. Diese kann der Auftraggeber auf Wunsch kostenpflichtig gesondert erwerben. Vereinbarte oder vom Auftraggeber gewünschte Liefertermine werden grundsätzlich eingehalten. Aufgrund der vielfältigen Möglichkeiten für Verzögerungen bei der Ausführung sind jedoch Lieferzeitangaben nur unverbindlich. Wegen späterer Lieferung sind ein Rücktritt von dem Auftrag und Schadenersatzansprüche für den Auftraggeber ausgeschlossen. Bei Auflagenproduktionen gelten Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage als ordnungsgemäße Erfüllung. Berechnet wird die gelieferte Menge. Proben, Muster und Korrekturausdrucke können in Farbe, Größe und Gestalt von der endgültigen Auflagenproduktion aufgrund technischer Voraussetzungen abweichen. Solche Abweichungen sind keine Mängel im Rechtssinn.
§5 Abnahmeverzug
Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so stehen der Agentur die Rechte aus § 326 BGB zu. Der Agentur steht auch das Recht zu, vom Vertrag auch nur teilweise zurückzutreten und hinsichtlich des anderen Teils Schadenersatz zu verlangen. Nimmt der Auftraggeber die Ware nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. nach avisiertem Versand prompt ab oder ist ein Versand infolge von Umständen die die Agentur nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, dann ist sie berechtigt, die Ware für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers in geeigneter Weise einzulagern.
§6 Urheber-, Nutzungsrechte, sonstige Rechte
Urheber-, Nutzungs- und Eigentumsrechte an den von der Agentur im Rahmen einer Präsentation vorgelegten Arbeiten verbleiben bei Berechnung eines Präsentationshonorars bei der Agentur und gehen nur dann auf den Auftraggeber über, wenn eine konkrete, schriftliche Nutzungs- und Vergütungsvereinbarung getroffen wurde (räumlich, zeitlich, inhaltlich). Bei Bestehen einer solchen Vereinbarung erwirbt der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Bezahlung nur das Recht zur Vervielfältigung der Arbeiten im vereinbarten Umfang und zu dem vereinbarten speziellen Zweck. Geht die Verwendung über den vereinbarten Umfang und Zweck hinaus, ist eine neuerliche Vereinbarung sowie eine zusätzliche Honorierung erforderlich. Für die Eintragungs- und Schutzfähigkeit von erbrachten Leistungen übernimmt die Agentur keine Gewähr. Die rechtliche Prüfung von Leistungen der Agentur durch den Auftraggeber ist vor der Nutzung empfehlenswert. Wünscht und beauftragt der Auftraggeber für die erbrachten Leistungen der Agentur eine rechtliche Prüfung (z.B. Urheber-, Marken-, Nutzungs- und Wettbewerbsrecht) durch eine besonders sachkundige Person oder Institution, so trägt der Auftraggeber die Kosten.
§7 Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt der Agentur alle zur sachgemäßen Durchführung erforderlichen Informationen und Materialien fristgerecht und frei Haus zur Verfügung. Entsprechende Kosten sind zu vergüten. Vorlagen oder Anlieferungen durch den Auftraggeber unterliegen keinerlei Prüfungspflicht durch die Agentur. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Agentur nur solche Vorlagen zu übergeben, die frei von Rechten Dritter, insbesondere frei von Urheberrechten Dritter sind. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat die Agentur von allen Ansprüchen Dritter wegen solcher Verletzungen freizustellen. Der Auftraggeber übersendet der Agentur Belegexemplare.
§8 Zahlung
Die Agentur ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine Anzahlung von 30% und während der Leistungserbringung angemessene Abschlagszahlungen vom Auftraggeber zu verlangen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Zahlung ist innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Etwaige Mängelrügen begründen kein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Vergütungspflicht. Bei Überschreitung des Zahlungsziels kommt der Auftraggeber ohne Mahnung in Verzug. Die Agentur ist berechtigt, vom Fälligkeitstag an Zinsen in Höhe der selbst zu tragenden Kreditkosten, mindestens aber 5 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
§9 Mängelrügen, Gewährleistung und Haftung
Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Lieferungen und Leistungen sowie der zur Korrektur übergebenen Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen sowie die Druckfreigabe und Beanstandungen unter Rückgabe sämtlicher Unterlagen einschließlich der Lieferung gegenüber der Agentur zu erklären. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang zulässig. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers erteilt werden, übernimmt die Agentur keinerlei Haftung. Die Agentur haftet nicht bei Nichterfüllung, Leistungsmangel oder Verzug von Werbeträgern oder sonstigen Drittbeauftragten, die nicht ihre Erfüllungsgehilfen sind, auch nicht für deren vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. In anderen Fällen tritt die Agentur ihre Ersatzansprüche gegenüber Dritten an den Auftraggeber ab. Nach erfolgter Produktionsfreigabe durch den Auftraggeber ist die Agentur von jeder Verantwortung für die Richtigkeit der Vorlagen befreit. Die Agentur haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Material und verfahrensbedingte Abweichungen zwischen Entwürfen/Andrucken und Endprodukten gelten nicht als Mangel. Die Agentur haftet dem Auftraggeber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Sofern Haftungsansprüche bestehen, sind diese beschränkt auf den Wert der von der Agentur erbrachten Leistung für das betreffende Objekt oder Teilobjekt beschränkt. Die Agentur haftet nicht für fahrlässig herbeigeführte Mängelfolgeschäden, positive Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. Es kann nur Minderung, nicht aber Wandlung oder Schadenersatz verlangt werden. Die Agentur hat das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Versteckte Mängel, die bei einer unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden waren, dürfen nur dann gegen die Agentur geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 2 Wochen nach Verlassen des Lieferanten bei der Agentur eintrifft. Abweichungen in der Beschaffenheit der Roh- und Hilfsstoffe können nicht beanstandet werden, soweit sie in den Lieferbedingungen der Vorlieferanten für zulässig erklärt sind. Soweit Sonderarbeiten im Rahmen eines Auftrags durch Dritte durchgeführt werden, gelten die branchenüblichen Bedingungen, welche auf Anforderung zur Verfügung stehen. Eine Haftung für die wettbewerbs-, urheber- und markenrechtliche Unbedenklichkeit einer Leistung übernimmt die Agentur grundsätzlich nicht.
§10 Kennzeichnung
Die Agentur ist berechtigt, die von ihr entworfenen oder realisierten Arbeiten mit Agenturnamen oder -zeichen zu versehen, in sonstiger geeigneter Weise auf die Agentur hinzuweisen und im Rahmen ihrer Eigenwerbung den Auftraggeber zu benennen.
§11 Verwahrung/Versand/Versicherung
Die Agentur hat keine Aufbewahrungspflicht für Unterlagen, Halb- und Fertigerzeugnisse des Auftraggebers, die dieser nach Auftragsbeendigung nicht zurückverlangt hat. Die der Agentur überlassenen Gegenstände und Unterlagen werden von dem Auftraggeber gegen Beschädigung, Verlust und Diebstahl versichert. Schäden, die von der Versicherung nicht umfasst sein sollten, werden von der Agentur nur bis zur Höhe des Materialwertes ersetzt. Lieferungen gelten ab Sitz der Agentur, Martinstrasse 48-50, 40223 Düsseldorf. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers, auch wenn die Versandkosten von der Agentur getragen werden. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf schriftliche Anweisung und auf Kosten des Auftraggebers.
§12 Eigentumsvorbehalt, Verarbeitung und Weitergabe, Aufrechnung
Leistungen bleiben alleiniges Eigentum der Agentur bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Auftraggeber zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird die Agentur auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf der Auftraggeber die erhaltenen Leistungen nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur an Dritte weitergeben oder weiterverarbeiten. Hiervon ausgenommen sind Waren, die der Auftraggeber unmittelbar oder nach Verarbeitung selbst erwerbsmäßig veräußert. Die Agentur erhält ein Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht an allen übergebenen Materialien. Dieses Recht erlischt erst mit Ausgleich sämtlicher Forderungen, die der Agentur aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber erwachsen sind. Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Agentur nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Dem Auftraggeber steht wegen etwaiger eigener Ansprüche kein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht zu.
§13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages zwischen Allstar Media und dem Kunden, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit und Durchsetzung aller übrigen verbleibenden Bestimmungen davon nicht berührt. Die nichtige, unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung als ersetzt anzusehen, die dem mit der nichtigen, unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck nach Gegenstand, Maßzeit, Ort und Geltungsbereich am nächsten kommt.
§14 Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Düsseldorf. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder im Inland ohne Gerichtsstand ist, Düsseldorf. Allstar Media ist darüber hinaus berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Für die von Allstar Media auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Verträge und für aus ihnen folgende Ansprüche gleich welcher Art gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen zum einheitlichen UN-Kaufrecht über den Kauf beweglicher Sachen (CISG).
§15 Nebenabreden
Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform, ebenso die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
Düsseldorf, den 8.8.2011